Von ausländischen Gerichten ausgesprochene Scheidungen
Einleitung
Im Falle einer von einem ausländischen Gericht ausgesprochenen Scheidung müssen die Betroffenen die Scheidung durch die marokkanischen Gerichte anerkennen lassen, wenn die Scheidungsurkunde finanzielle Auswirkungen hat oder der öffentlichen Ordnung entgegenstehende Bestimmungen enthält. Dafür gibt es das als „Exequaturverfahren“ bezeichnete spezielle Verfahren zur Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen, durch das die Scheidungsurkunde von einem marokkanischen Gericht anerkannt wird.
Verfahren
Der Antrag auf ein Exequaturverfahren ist als Gesuch zu stellen und beim Gericht des Wohnsitzortes in Marokko einzureichen oder direkt an das Ministerium für Justiz (Abteilung Zivilsachen – Rabat – Marokko) zu richten.
Einer in Marokko lebenden Person kann eine entsprechende Vollmacht ausgestellt werden (Anwalt, Notar oder jede andere Person, die dieses Verfahren durchführt).
Die Vollmacht muss in Arabisch ausgestellt und von einem Konsulat ordnungsgemäß beglaubigt werden.
Erforderliche Dokumente
- konsularische Registrierung;
- für Marokkaner die Kopie ihrer CNIE;
- für Nichtmarokkaner die Kopie ihres Reisepasses;
- Heiratsurkunde (Original + Kopie);
- ausländische Scheidungsurkunde (Original + Kopie);
- Original der Urteilszustellung oder jeder anderen gleichzusetzenden Urkunde;
- Bestätigung der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts, dass die Scheidung endgültig und unwiderruflich ist und gegen sie kein Einspruch, keine Berufung und keine Revision eingelegt werden kann;
- eine durch einen beeidigten Übersetzer angefertigte Übersetzung in die arabische Sprache der Scheidungsurkunde, der Urteilszustellung und der Bescheinigung, dass keine Berufung möglich ist.